🛒 IHK-Lernfeld 3 — Güter beschaffen und lagern

Beschaffung, Wareneingang, Lagerhaltung, Bestandsführung – die Eingangsseite der Logistikkette.

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  • ADSp 2017 wirksam einbeziehen — sonst gilt nur HGB

    Klassische IHK-Stolperfalle in Lernfeld 3: Fast jede deutsche Spedition arbeitet ‚nach ADSp 2017' — aber ein Großteil der Frachtverträge bezieht das Klauselwerk **nicht wirksam** ein. Folge: Die ADSp gelten **nicht**, das nackte HGB-Frachtrecht greift, und die in den ADSp 2017 vorgesehenen Haftungs- und Ergänzungs­regeln sind perdu. Wer als Disponent oder Vertriebs­mitarbeiter den AGB-Einbeziehungs­schritt nicht beherrscht, verliert in der Reklamations­praxis systematisch.

  • Fixkosten­spediteur, Selbst­eintritt, klassischer Spediteur: Wer haftet wie?

    Klassische IHK-Klausurfrage in Lernfeld 3: Drei Vertragstypen — Speditions­vertrag, Spediteur zu festen Kosten und Selbst­eintritt — und drei verschiedene Haftungs­regime. Wer den Unterschied nicht beherrscht, falsch­identifiziert in der Reklamation den Anspruchs­gegner und das Haftungs­regime. § 458 + § 459 HGB sind die zentralen Brücken zwischen Speditions- und Frachtrecht — und die häufigste Verwechslungs­quelle in der Schadens­bearbeitung.

  • Haftungserweiterung in AGB: Warum § 449 Abs. 3 HGB jeden Standardvertrag ausbremst

    Im IHK-Lernfeld 3 ein Stolperstein für Routinen-Disponenten: Eine pauschal auf 40 SZR/kg erhöhte ‚Premium-Haftung' im Standard-Auftragsformular gilt **nicht**. § 449 Abs. 3 HGB schreibt zwingend eine **im Einzelnen ausgehandelte** Vereinbarung vor — sonst bleibt es beim 8,33-SZR-Plafond. Versender, die ihrem Kunden ‚erweiterte Deckung' versprechen, riskieren leere Versprechen, wenn der Schaden eintritt.

  • Incoterms ≠ Frachtführerhaftung: Die zwei Übergänge, die niemand auseinanderhält

    Der hartnäckigste Verwechslungs-Klassiker in IHK-Lernfeld 3: Incoterms regeln **kaufrechtlich** den Gefahrübergang zwischen Verkäufer und Käufer — sie regeln **nicht** die transport­rechtliche Haftung des Frachtführers. Wer beides verwechselt, baut sich im Schadensfall Anspruchs­konstruktionen, die weder im Frachtrecht noch im Versicherungs­recht standhalten.

  • Ladungs­sicherung: Wer haftet — Versender, Frachtführer oder Fahrer?

    Im IHK-Lernfeld 3 ist die Ladungs­sicherung der Klassiker mit der höchsten Schadens­relevanz: Verrutschende Paletten, kippende Container, Schwer­gut-Verschiebung. Drei Vorschriften greifen ineinander — § 412 HGB (zivilrechtliche Verlade- und Sicherungs­pflicht), § 22 StVO (öffentlich-rechtliche Sicherungs­pflicht des Fahrers) und VDI 2700 (technischer Standard). Wer die Aufgaben­verteilung verkennt, lässt im Schadens­fall Anspruchs- oder Verteidigungs­linien liegen.

  • Stückgut und Sammelladung: Wer haftet im Hub-Spoke-Netz?

    Im IHK-Lernfeld 3 ist die Sammelladung der Klassiker mit der höchsten Schadensquote — und der niedrigsten Aufklärungs­quote. § 460 HGB definiert die Sammelladung als Frachtvertrag, § 461 verteilt die Haftung über die Hubs hinweg. Wer als Versender Stückgut in Sammelladung gibt, akzeptiert mehrere Umschlags­vorgänge in unbekannten Hubs — und damit ein Schadens­profil, das bei vollem Ladungs­transport nicht entstehen würde.

  • Versender-Haftung ohne Verschulden: § 414 HGB als Bumerang

    Im IHK-Lernfeld 3 unterschätzt: Der Versender ist nicht nur Anspruchsteller, sondern auch Anspruchs­gegner. § 414 HGB regelt eine **verschuldens­unabhängige** Haftung für falsche Frachtbrief-Angaben — insbesondere bei Gefahrgut. Wer Klassifikation, Verpackung oder Kennzeichnung falsch deklariert, haftet **gegen** den Frachtführer für **alle** Folgeschäden, auch ohne eigenes Verschulden.

  • Vorlauf — Hauptlauf — Nachlauf: Drei Frachtverträge, drei Haftungs­regime

    Im IHK-Lernfeld 3 ein Praxis-Klassiker mit hoher Schadensquote: Eine intermodale Sendung läuft typischerweise über drei Lkw-Frachtverträge — Vorlauf, Hauptlauf, Nachlauf. Jeder Übergangs­punkt ist eine **Haftungs­bruchstelle**: Wer übergibt das Gut wann an wen? Wer dokumentiert den Zustand? Wer haftet, wenn der Schaden zwischen den Übergangs­punkten entsteht? Ohne Schnittstellen-Doku verliert der Versender systematisch.

  • Wann gilt CMR, wann HGB? Der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR

    Klassische IHK-Stolperfalle in Lernfeld 3: Welches Recht gilt bei einem Lkw-Transport von Köln nach Lyon? Und welches gilt bei einem Inlandstransport, der nur 200 m über die Belgien-Grenze schneidet? Die Antwort steht in Art. 1 CMR — aber sie überrascht regelmäßig: CMR ist **zwingendes** Recht und kann **nicht** durch Frachtvertrag abbedungen werden. Wer den Anwendungsbereich verkennt, baut Verträge auf falscher Grundlage.

  • Was muss im Frachtbrief stehen? Die Pflichtangaben des § 408 HGB

    Im IHK-Lernfeld 3 ist der Frachtbrief der zentrale Beleg jeder Beförderung — und § 408 HGB definiert, was darin enthalten sein muss. Wer Pflicht­angaben weglässt, riskiert nicht nur Beweis­not im Schadens­fall, sondern auch BAG-Bußgelder, Steuer­beanstandungen und Versicherungs-Verweigerung. Die meisten Versender und Disponenten kennen den Pflichtkatalog nur unvollständig.