🛒 IHK-Lernfeld 3 — Güter beschaffen und lagern
Beschaffung, Wareneingang, Lagerhaltung, Bestandsführung – die Eingangsseite der Logistikkette.
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ADSp 2017 wirksam einbeziehen — sonst gilt nur HGB
Klassische IHK-Stolperfalle in Lernfeld 3: Fast jede deutsche Spedition arbeitet ‚nach ADSp 2017' — aber ein Großteil der Frachtverträge bezieht das Klauselwerk **nicht wirksam** ein. Folge: Die ADSp gelten **nicht**, das nackte HGB-Frachtrecht greift, und die in den ADSp 2017 vorgesehenen Haftungs- und Ergänzungsregeln sind perdu. Wer als Disponent oder Vertriebsmitarbeiter den AGB-Einbeziehungsschritt nicht beherrscht, verliert in der Reklamationspraxis systematisch.
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Fixkostenspediteur, Selbsteintritt, klassischer Spediteur: Wer haftet wie?
Klassische IHK-Klausurfrage in Lernfeld 3: Drei Vertragstypen — Speditionsvertrag, Spediteur zu festen Kosten und Selbsteintritt — und drei verschiedene Haftungsregime. Wer den Unterschied nicht beherrscht, falschidentifiziert in der Reklamation den Anspruchsgegner und das Haftungsregime. § 458 + § 459 HGB sind die zentralen Brücken zwischen Speditions- und Frachtrecht — und die häufigste Verwechslungsquelle in der Schadensbearbeitung.
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Haftungserweiterung in AGB: Warum § 449 Abs. 3 HGB jeden Standardvertrag ausbremst
Im IHK-Lernfeld 3 ein Stolperstein für Routinen-Disponenten: Eine pauschal auf 40 SZR/kg erhöhte ‚Premium-Haftung' im Standard-Auftragsformular gilt **nicht**. § 449 Abs. 3 HGB schreibt zwingend eine **im Einzelnen ausgehandelte** Vereinbarung vor — sonst bleibt es beim 8,33-SZR-Plafond. Versender, die ihrem Kunden ‚erweiterte Deckung' versprechen, riskieren leere Versprechen, wenn der Schaden eintritt.
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Incoterms ≠ Frachtführerhaftung: Die zwei Übergänge, die niemand auseinanderhält
Der hartnäckigste Verwechslungs-Klassiker in IHK-Lernfeld 3: Incoterms regeln **kaufrechtlich** den Gefahrübergang zwischen Verkäufer und Käufer — sie regeln **nicht** die transportrechtliche Haftung des Frachtführers. Wer beides verwechselt, baut sich im Schadensfall Anspruchskonstruktionen, die weder im Frachtrecht noch im Versicherungsrecht standhalten.
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Ladungssicherung: Wer haftet — Versender, Frachtführer oder Fahrer?
Im IHK-Lernfeld 3 ist die Ladungssicherung der Klassiker mit der höchsten Schadensrelevanz: Verrutschende Paletten, kippende Container, Schwergut-Verschiebung. Drei Vorschriften greifen ineinander — § 412 HGB (zivilrechtliche Verlade- und Sicherungspflicht), § 22 StVO (öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht des Fahrers) und VDI 2700 (technischer Standard). Wer die Aufgabenverteilung verkennt, lässt im Schadensfall Anspruchs- oder Verteidigungslinien liegen.
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Stückgut und Sammelladung: Wer haftet im Hub-Spoke-Netz?
Im IHK-Lernfeld 3 ist die Sammelladung der Klassiker mit der höchsten Schadensquote — und der niedrigsten Aufklärungsquote. § 460 HGB definiert die Sammelladung als Frachtvertrag, § 461 verteilt die Haftung über die Hubs hinweg. Wer als Versender Stückgut in Sammelladung gibt, akzeptiert mehrere Umschlagsvorgänge in unbekannten Hubs — und damit ein Schadensprofil, das bei vollem Ladungstransport nicht entstehen würde.
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Versender-Haftung ohne Verschulden: § 414 HGB als Bumerang
Im IHK-Lernfeld 3 unterschätzt: Der Versender ist nicht nur Anspruchsteller, sondern auch Anspruchsgegner. § 414 HGB regelt eine **verschuldensunabhängige** Haftung für falsche Frachtbrief-Angaben — insbesondere bei Gefahrgut. Wer Klassifikation, Verpackung oder Kennzeichnung falsch deklariert, haftet **gegen** den Frachtführer für **alle** Folgeschäden, auch ohne eigenes Verschulden.
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Vorlauf — Hauptlauf — Nachlauf: Drei Frachtverträge, drei Haftungsregime
Im IHK-Lernfeld 3 ein Praxis-Klassiker mit hoher Schadensquote: Eine intermodale Sendung läuft typischerweise über drei Lkw-Frachtverträge — Vorlauf, Hauptlauf, Nachlauf. Jeder Übergangspunkt ist eine **Haftungsbruchstelle**: Wer übergibt das Gut wann an wen? Wer dokumentiert den Zustand? Wer haftet, wenn der Schaden zwischen den Übergangspunkten entsteht? Ohne Schnittstellen-Doku verliert der Versender systematisch.
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Wann gilt CMR, wann HGB? Der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR
Klassische IHK-Stolperfalle in Lernfeld 3: Welches Recht gilt bei einem Lkw-Transport von Köln nach Lyon? Und welches gilt bei einem Inlandstransport, der nur 200 m über die Belgien-Grenze schneidet? Die Antwort steht in Art. 1 CMR — aber sie überrascht regelmäßig: CMR ist **zwingendes** Recht und kann **nicht** durch Frachtvertrag abbedungen werden. Wer den Anwendungsbereich verkennt, baut Verträge auf falscher Grundlage.
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Was muss im Frachtbrief stehen? Die Pflichtangaben des § 408 HGB
Im IHK-Lernfeld 3 ist der Frachtbrief der zentrale Beleg jeder Beförderung — und § 408 HGB definiert, was darin enthalten sein muss. Wer Pflichtangaben weglässt, riskiert nicht nur Beweisnot im Schadensfall, sondern auch BAG-Bußgelder, Steuerbeanstandungen und Versicherungs-Verweigerung. Die meisten Versender und Disponenten kennen den Pflichtkatalog nur unvollständig.