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Schlagwort: Vergleich § 441 HGB
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Lager-Pfandrecht § 475 HGB — die unterschätzte Absicherung des Lagerhalters
Lernfeld-4 · 2026-04-27
Im IHK-Lernfeld 4 ein systematisch unterschätzter Hebel: § 475 HGB gibt dem Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht am eingelagerten Gut für offene Lagergeld-Forderungen. Anders als das Frachtführer-Pfandrecht § 441 HGB greift es **bei jedem Verzug** — nicht nur bei Hub-Übergaben. Wer als Einlagerer in Liquiditätsschwierigkeiten kommt, riskiert Versteigerung seiner Ware durch den Lagerhalter.