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Schlagwort: Sonderverfahren
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Aktive + passive Veredelung nach UZK Art. 256 / 259
Lernfeld-6 · 2026-04-28
Im IHK-Lernfeld 6 die zwei Sonderverfahren mit Cash-Flow-Wirkung: **Aktive Veredelung** (UZK Art. 256) erlaubt Drittland-Ware in der EU zu be-/verarbeiten ohne Importzoll/EUSt zu zahlen, wenn das Veredelungserzeugnis re-exportiert wird. **Passive Veredelung** (Art. 259) erlaubt EU-Ware ins Drittland zur Verarbeitung zu schicken und beim Re-Import nur den Mehrwert (statt Vollwert) zu verzollen. Spediteure müssen Beförderungs- und Identitätsbeweise lückenlos liefern.