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Schlagwort: EuGVVO Art. 9 Art. 11
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EuGH C-463/06 (FBTO ./. Odenbreit) – Direktklage am eigenen Wohnsitz gegen Kfz-Haftpflichtversicherer
Urteile · 2026-04-17
Ein Geschädigter darf den Haftpflichtversicherer des Schädigers direkt am eigenen Wohnsitz verklagen – auch grenzüberschreitend. Zentral für Busunfälle und Taxiunfälle im Ausland.