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Schlagwort: Art. 32 CMR Verjährung
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Art. 32 CMR: 1 Jahr, bei Vorsatz 3 Jahre – die häufigste Fristfalle im grenzüberschreitenden Verkehr
Gesetze · 2026-04-18
Im internationalen Straßengüterverkehr verjähren Schäden nach einem Jahr – und anders als im HGB hemmt NUR die schriftliche Reklamation. Wer mündlich verhandelt, rutscht ohne Vorwarnung in die Verjährung.